Wo zahle ich Einkommensteuern bei Auftritten im Ausland?

  • Posted on: 28 January 2020
  • By: Eileen Möller

Grundsätzlich kann jede Person nur in einem Staat unbeschränkt steuerpflichtig sein. Bei darstellenden Künstler*innen (die “auf der Bühne” stehen) gibt es aber in nahezu allen Ländern eine Sonderregel, die besagt, dass das Auftrittshonorar auch von dem Staat besteuert werden kann, in dem der Auftritt stattfindet. Diese Besteuerung wird generell “Quellensteuer” oder “Abzugsteuer” genannt, in Deutschland ist der gängige Begriff “Ausländersteuer”. In sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Staaten wird geregelt, ob diese Regel Anwendung findet und wie damit umzugehen ist. In den meisten Fällen muss der*die Veranstalter*in im Ausland Quellensteuer von der vereinbarten Gage abziehen und an die nationale Steuerbehörde zahlen. Mit einem Bestätigungsschreiben, das der*die Veranstater*in der*m Künstler*in aushändigen sollte und bei der Steuererklärung im Wohnsitzland eingereicht wird, kann vermieden werden, dass eine doppelte Besteuerung stattfindet. Generell ist es wichtig, bei Honorarverhandlungen mit Veranstalter*innen im Ausland dieses Thema immer anzusprechen. Eine Checkliste für Vertragsverhandlungen und für die “Ausländersteuer” für den Bereich darstellende Kunst sowie weitere Informationen hat touring artists zusammengestellt, eine allgemeine Einführung zum Thema gibt es im Cookbook for Cultural Managers: Artist Taxation in an International Context.
Fragen? Mache einen kostenlosen Beratungstermin beim touring artists-Beratungsangebot aus.

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