Und Umsatzsteuer?

  • Posted on: 28 January 2020
  • By: Eileen Möller

Zunächst ist zu unterscheiden, ob die/der Leistungsempfänger*in (die/der Veranstalter*in) eine Privatperson oder ein*e Unternehmer*in ist. Bei Unternehmer*innen (B2B) gilt das “Empfängerortprinzip”: aufgrund der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft muss demnach die/der Leistungsempfänger*in auf die Konzertgage der national gültige Umsatzsteuersatz des Auftrittslandes berechnet werden und an die dortige Finanzbehörde gezahlt (innergemeinschaftliche Leistungen). Wenn die/der Leistungsempfänger*in umsatzsteuerpflichtig ist, kann die Umsatzsteuer aber als Vorsteuer abgezogen werden, so dass de facto keine Zahllast entsteht. Sowohl Künstler*in als auch Veranstalter*in benötigen eine internationale Umsatzsteuer-ID, die auf der Rechnung enthalten sein muss. Ist die/der Leistungsempfänger*in eine Privatperson (B2C, zum Beispiel bei einem Auftritt auf einer privaten Feier, oder wenn eine Künstler*in im Ausland selber Eintrittskarten an Privatpersonen verkauft), gilt das Tätigkeitsortprinzip: die/der Künstler*in muss der jeweils national gültige Umsatzsteuersatz des Auftrittslandes berechnen und an die dortige Finanzbehörde gezahlt werden.
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